Überbrückungshilfe IV kann beantragt werden
Die Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum 1.1.2022 bis 31.3.2022 kann seit dem 7.1.2022 beantragt werden.
Bei der Überbrückungshilfe IV ändert sich gegenüber der Überbrückungshilfe III Plus laut BMF und BMWi Folgendes:
Förderzeitraum: 1.1.2022 bis 31.3.2022.
Vereinfachter Zugang zum Eigenkapitalzuschuss.
Maximaler Fördersatz: bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent sinkt der maximale Fördersatz auf 90 Prozent (vorher 100 Prozent) der Fixkosten.
Erhöhte Beihilferahmen können genutzt werden.
Branchenspezifische Sonderregelungen wurden angepasst:
Die Reisebranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für Reisen aus dem Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe (20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019) wird fortgeführt.
Die Veranstaltungs- und Kulturbranche kann Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum September bis Dezember 2021 geltend machen. Die Anschubhilfe (20 Prozent der Lohnsumme im jeweiligen Referenzmonat 2019) wird fortgeführt.
Unternehmen der Pyrotechnikindustrie, die im Dezember 2021 einen Umsatzeinbruch von mindestens 80 Prozent gegenüber Dezember 2019 erlitten haben, können Überbrückungshilfe IV beantragen. Auch Lager- und Transportkosten sowie Stornokosten können für diesen Zeitraum zum Ansatz gebracht werden.Private Betreiber von Weihnachtsmärkten, Schausteller und Marktkaufleute, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte im Jahr 2021 betroffen waren, erhalten einen erhöhten Eigenkapitalzuschlag in Höhe von 50 Prozent (statt 30 Prozent) auf die Fixkostenerstattung für jeden Fördermonat, in dem sie antragsberechtigt sind, sofern sie im Dezember 2021 einen coronabedingten Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 Prozent im Vergleich zu Dezember 2019 zu verzeichnen hatten.
Der Antrag kann nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder vereidigte Buchprüfer bis 30.4.2022 gestellt werden.